Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der Pioneer-VA nicht anerkannt, es sei denn, dass Pioneer-VA ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von Pioneer-VA gelten auch dann, wenn Pioneer-VA in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ Vertragsschluss
Die Angebote von Pioneer-VA sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
§ Schriftform
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ Preise und Preiserhöhungen
Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise.
Grundlage für die Berechnung der Leistungen von Pioneer-VA ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Pioneer-VA schriftlich zugesagt worden sind.
Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von Pioneer-VA ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von Pioneer-VA ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn Pioneer-VA die Verzögerung zu vertreten hat.
Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an Pioneer-VA zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.
Kommt Pioneer-VA mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
§ Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
Pioneer-VA wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
Sollte Pioneer-VA die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von Pioneer-VA zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von Pioneer-VA. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Pioneer-VA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 100,00 EURO netto zu entgelten. Weitergehende Rechte von Pioneer-VA bleiben hiervon unberührt.
§ Eigentumsvorbehalt
Die von Pioneer-VA gelieferte Leistung bleibt Eigentum von Pioneer-VA bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.
§ Haftung
Pioneer-VA schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Eine etwaige Haftung für Vertragspflichtverletzungen ist auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und nicht vom Auftraggeber beherrschbaren Schadens beschränkt. Der Höhe nach ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch beschränkt auf das Dreifache des Gesamtbetrages der vereinbarten Vergütung; die Haftsumme ist auf maximal EURO 500.000,00 begrenzt. Eine weitergehende Haftung oder eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gem. diesem Absatz gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von der Pioneer-VA.
§ Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Pioneer-VA sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von Pioneer-VA geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Pioneer-VA berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an.
§ Verbrauchsschlichtung
Die Pioneer-VA ist bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbelegungsgesetz weder bereit noch verpflichtet. Die für Verbraucher zuständige Schlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8 in 77694 Kehl.
§ Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Wismar.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Pioneer-VA. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
Pioneer-VA ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt Pioneer-VA hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
§ Schlussbestimmungen
Sollte Pioneer-VA in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist Pioneer-VA für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich Pioneer-VA aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird Pioneer-VA dies dem Auftraggeber mitteilen.
Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von der Pioneer-VA und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
Pioneer-VA ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Ingolstadt. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Ingolstadt.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.